Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Leasing Partner

  1. Angebot des Leasingnehmers und Abnahmepflicht Aktivierung des Objektes
    Durch Unterzeichnung unterbreitet der LN der Leasing ein Angebot. Die Annahme des Angebotes durch die Leasing bindet sowohl die Leasing als auch den LN.Kommt ein Liefervertrag zwischen dem Lieferanten und der Leasing– gleich aus welchem Grunde – nicht zustande, so können der LN und die Leasing von diesem Vertrag durch Erklärung in Textform gegenüber dem anderen Leasingvertragspartner zurücktreten. In diesen Fällen bestehen keine Ansprüche der Leasingvertragspartner untereinander.Der LN ist verpflichtet, das Objekt bei Anlieferung abzunehmen, unverzüglich mit der erforderlichen Sorgfalt auf Vollständigkeit, Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und etwaige Mängel dem Lieferanten und der Leasing unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Mangel sich später zeigt. Nach der Abnahme, der Untersuchung und der Feststellung der vollstän- digen und ordnungsgemäßen Lieferung ist der LN verpflichtet, die Bestätigung der Übernahme des Objektes (Übernahmebestätigung) zu unterzeichnen und der Leasing zuzusenden.Verstößt der LN schuldhaft gegen die Untersuchungs- und Rüge- verpflichtung, ist er gegenüber der Leasing zum Schadenersatz verpflichtet. Verweigert er unbegründet die Abnahme des Objektes, ist er ebenfalls verpflichtet, der Leasing alle entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere hat er die Leasing von allen Ansprüchen, die aufgrund und im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag von Dritten an die Leasing gestellt werden, freizustellen.Die Leasing und der LN sind sich darüber einig, ohne dass dies zur Geschäftsgrundlage gehört, dass die Leasing wirtschaftliche Eigentümerin des Objektes ist und es aktiviert.
  2. Zahlungsbedingungen
    Mit Übernahme des Objektes ist die erste Leasingzahlung in voller Höhe sofort fällig. Die Folgezahlungen sind jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus fällig.Die Kalkulation der Leasingzahlungen beruht auf den Anschaf- fungskosten des Objektes, dem bei Vertragsschluss gültigen Steuer- und Abgabenrecht und den Geld- und Kapitalmarktverhältnissen. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen, die nicht im Einflussbe- reich der Leasing liegen, führen zur Anpassung der Leasingzahlun- gen. Die entsprechende Anpassung erfolgt auf ein in Textform gefasstes Verlangen einer der beiden Vertragsparteien.
  3. Rücklieferung des Objektes
    Nach Beendigung des Vertrages ist der LN verpflichtet, das Objekt auf seine Kosten und Gefahr transportversichert an den Sitz der Leasing nach Koblenz zu senden.Besteht ein berechtigtes Interesse der Leasing, kann diese nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des LN einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der LN darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei der Rückgabe an den Sitz der Leasing.Gibt der LN das Objekt bei Fälligkeit nicht zurück, kann die Leasing für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingzahlung verlangen.Stellt die Leasing Veränderungen oder Verschlechterungen an dem Objekt fest, die über den durch vertragsgemäßen sorgfältigen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann die Leasing Ersatz der zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes erforderlichen Kosten oder der Wertminderung verlangen.
  4. Unterhalts-, Ersatz- und Haftpflicht
    Der LN hat auf eigene Kosten Wartungs-, Pflege- und Gebrauchs- empfehlungen des Lieferanten sorgfältig zu befolgen und das Objekt auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktions- fähigem Zustand zu erhalten, insbesondere notwendige Instand- haltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen oder durch- führen zu lassen. Alle sonstigen mit dem Besitz, der Benutzung, des Betriebes und der Instandhaltung sowie einer einwandfreien funktionstüchtigen Erhaltung des Objektes anfallenden Kosten, öffentliche Gebühren und Abgaben oder Ansprüche Dritter gehen ausschließlich zu Lasten des LN. Hierzu gehören auch die Kosten einer evtl. nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Entsorgung. Soweit die Leasing belastet wird, kann diese von dem LN die Erstattung der Kosten verlangen.
  5. Verbindung des Objektes mit einem Grundstück Überprüfungsrecht der Leasing
    Ein Standortwechsel oder eine Untervermietung bedürfen der Zustimmung der Leasing in Textform. Verweigert die Leasing die Zustimmung, ist ein Kündigungsrecht des LN ausgeschlossen. Wird das Objekt mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt, so besteht zwischen dem LN und der Leasing Einver- ständnis darüber, dass dies nur zu einem vorübergehenden Zweck für die Dauer dieses Leasingvertrages geschieht.Die Leasing hat das Recht, während der üblichen Geschäftszeit das Objekt zu besichtigen und dessen Einsatz zu überprüfen.
  6. Untergang, Abhandenkommen, Beschädigung des Objektes
    Der LN trägt die Gefahr eines zufälligen Unterganges, einer zufälli- gen Verschlechterung sowie des Abhandenkommens des Objektes. Sofern solche Ereignisse eintreten, ist der LN verpflichtet, dies der Leasing sofort in Textform mitzuteilen. Der LN muss seinen Zah- lungsverpflichtungen wie nachstehend geregelt weiterhin nach- kommen: Bei Untergang sowie Abhandenkommen oder nicht unerheblicher Beschädigung des Objektes kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht kann
    jedoch von den Vertragsparteien nur innerhalb einer Frist von 1 Monat, gerechnet ab Kenntnis des Ereignisses, ausgeübt werden. In diesem Fall ist der LN verpflichtet, bis zum Kündigungstermin an die Leasing eine Ausgleichszahlung zu erbringen. Die Ausgleichs- zahlung entspricht der Höhe der restlich fest vereinbarten Leasing- raten und dem eventuell vereinbarten Restwert für die restliche fest vereinbarte oder kalkulatorische Vertragsdauer, angemessen abgezinst auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. Etwaige an die Leasing gezahlte Versicherungsleistungen werden dieser Ausgleichsver- pflichtung gutgeschrieben.Kündigt keine der Vertragsparteien den Leasingvertrag berechtigt, so ist der LN zur Weiterzahlung aller noch offenstehenden Leasing- raten und zur ordnungsgemäßen Reparatur oder Ersatzbeschaf- fung des Objektes auf eigene Kosten verpflichtet.
  7. Freihaltung des Objektes
    Der LN ist verpflichtet, das Objekt von Ansprüchen Dritter frei- zuhalten und der Leasing unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn eine Pfändung in das Objekt erfolgt ist.
  8. Versicherung des Objektes und Elektronikversicherung
    Der LN ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen sowie das Objekt für die Dauer des Vertrages auf eigene Kosten zum Neuwert oder, sofern dies versicherungstechnisch nicht möglich ist, zum Zeitwert gegen die Risiken des Untergangs, Verlustes oder einer Beeinträchtigung durch Feuer und Diebstahl sowie gegen alle Risiken, hinsichtlich derer die Leasing nach billigem Ermessen eine Versicherung für erforderlich hält, zu versichern. Auf Verlangen der Leasing muss der LN den Abschluss dieser Versicherungen nachweisen und die jeweilige Versiche- rungsgesellschaft veranlassen, zugunsten der Leasing einen Sicherungsschein auszustellen.Der LN tritt schon jetzt alle Ansprüche aus den von ihm abgeschlos- senen Versicherungsverträgen unwiderruflich an die Leasing ab. Die Leasing nimmt diese Abtretung an.Der LN ist – vorbehaltlich eines Widerrufs durch die Leasing – ermächtigt und verpflichtet, die Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten, jedoch zur Leistung an die Leasing, geltend zu machen. Diese Verpflichtung des LN besteht auch nach Vertragsbeendigung.Die Leasing wird die Versicherungsleistung an den LN weiterleiten, wenn dieser nachweist, dass er die Reparaturkosten oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung bezahlt hat. Es besteht Einigkeit darüber, dass das ersatzbeschaffte Objekt in das uneingeschränkte Eigentum der Leasing übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der LN für die Dauer des Leasingvertrages das ersatz- beschaffte Objekt im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung besitzt.Soweit es sich bei dem Objekt um elektronische Geräte handelt, gilt ergänzend Folgendes:Zur Abdeckung der vorstehenden Verpflichtung wird die Leasing das Objekt auf Kosten des LN in einen bestehenden Rahmen- Versicherungsvertrag zur Elektronikversicherung mit einer namhaf- ten Versicherungsgesellschaft zu deren besonderen Bedingungen einbeziehen, es sei denn, der LN erklärt ausdrücklich, dass dies nicht erforderlich ist, da bereits bei Begründung des Vertragsver- hältnisses zur Leasing anderweitig ausreichend Versicherungs- schutz gemäß Ziffer 8 Absatz 1 gestellt wird. Ein Anspruch des LN auf Einbeziehung in den Rahmenvertrag besteht nicht. Die Versi- cherungsbestätigung einschließlich der wesentlichen Versiche- rungsbestimmungen und die Höhe der monatlichen Prämie wird die Leasing dem LN mit der Leasingauftragsbestätigung übersen- den.

    Dem LN wird die Möglichkeit eingeräumt werden, der Geltung der besonderen Bedingungen der namhaften Versicherungsgesell- schaft unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu widersprechen. In diesem Fall gilt die Einbeziehung in den Rahmenvertrag rückwir- kend als nicht erfolgt.

  9. Vertragsverletzung Fristloses Kündigungsrecht der Leasing
    Kommt der LN mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, oder begeht er gegenüber der Leasing eine sonstige schwerwiegende Vertragsverletzung, steht der Leasing das Recht der fristlosen Kündigung des Vertrages zu.Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die Wegnahme des Objektes durch die Leasing als fristlose Kündigung anzusehen. Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Leasing ein Recht auf angemessenen Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Hierauf gutzuschreiben sind 90 % des von der Leasing um die Sicherstel- lungs- und Verwertungskosten verminderten Verwertungserlöses des Objektes sowie anzurechnende Versicherungsleistungen, die die Leasing erhalten hat. Der – wie vorstehend verminderte – Verwertungserlös und anzurechnende Versicherungsleistungen sind mit dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei der Leasing dem LN gutzuschreiben. Die Schadenersatzforderung ist ab Fälligkeit mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des LN erheblich, oder waren die wirklichen Vermögensverhältnisse des LN bei Vertragsabschluss der Leasing aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, unbekannt, dann ist die Leasing berechtigt, das Objekt zur Sicherung an sich zu nehmen. Der LN kann stattdessen der Leasing dieser als geeignet erscheinende Sicherheiten stellen.
  10. Rechtsnachfolge
    An die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind auch die Rechts- nachfolger des Mieters gebunden. Ein Kündigungsrecht im Falle des Ablebens des Mieters ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  11. Abtretung – Aufrechnung – Zurückbehaltung
    Alle Ansprüche aus diesem Vertrag können von der Leasing ohne Benachrichtigung des LN frei abgetreten werden. Aufrechnungs- rechte stehen dem LN nur zu, soweit seine Gegenforderung von der Leasing anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem LN nur insoweit zu, als der Anspruch auf unmittelbare Haftung der Leasing aus grober Fahr- lässigkeit oder Vorsatz gerichtet ist.
  12. Übertragung von Rechten auf den Leasingnehmer Ausschluss der Gewährleistung
    Die Leasing leistet für Sach- und Rechtsmängel des Objektes einschließlich der Tauglichkeit zu dem von dem LN vorgesehenen Gebrauch ausschließlich in der Weise Gewähr, dass sie hiermit alle Ansprüche und Rechte jeder Art, die ihr gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen, an den LN uneingeschränkt, unbedingt und vorbehaltlos abtritt. Weitergehende Ansprüche sind ausge- schlossen. Abgetreten werden insbesondere Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, Ansprüche aus Verzug und Schlechterfüllung, Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel sowie Bereicherungsan- sprüche, Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche, Rück- trittsrechte mit daraus folgenden Ansprüchen, Nacherfüllungsan- sprüche (Neulieferung oder Nachbesserung), Ansprüche auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohnes), Garantieansprüche und Anfechtungsrechte. Der LN nimmt die Abtretungen an. Soweit die Abtretung einzelner Rechte nicht möglich sein sollte, wird der LN insoweit ermächtigt, diese Rechte für die Leasing in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Die Rechte aus den Abtretungen können, soweit sie auf eine Rückabwicklung des Liefervertrages gerichtet sind, nur in der Weise geltend gemacht werden, dass Rückzahlung des Kaufpreises oder Werklohnes, im Falle der Minderung teilweise Rückzahlung an die Leasing verlangt wird und zwar zusätzlich gesetzlicher Verzugs- zinsen. Bezüglich eigener Schäden und Aufwendungen kann der LN Leistung an sich beanspruchen.Ohne die Leasing darf der LN keine anspruchsmindernden Verein- barungen mit dem Anspruchsgegner treffen. Leistungen der Lieferanten oder Dritter an die Leasing hat diese dem LN gutzu- bringen. Die Vertragspartner sind sich ausdrücklich darüber einig, dass die Leasing bei Nacherfüllung Eigentümer der nachgelieferten Waren wird und insoweit der LN Nachlieferungen für die Leasing in Besitz nimmt.Der LN ist der Leasing gegenüber verpflichtet, die ihm von der Leasing abgetretenen oder zur Ausübung überlassenen Rechte und die hierdurch ausgelösten Ansprüche auf eigene Kosten und zwar auch gegen Dritte, insbesondere Garantiegeber fristgemäß geltend zu machen. Er ist verpflichtet, die Leasing in Textform durch Übersendung von Abschriften umfassend, unverzüglich und laufend zu unterrichten.Vor einer gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprü- che gegenüber dem Lieferanten ist der LN nicht berechtigt, die Leasingzahlungen zu mindern, zu verweigern oder zurückzuhalten. Leistet der LN während einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Lieferanten Zahlungen nicht, so kann die Leasing das Objekt an sich nehmen, wenn der LN nicht in anderer geeigneter Weise Sicherheit leistet.Eine Haftung der Leasing ist auch dann ausgeschlossen, wenn die kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsfristen abgelaufen sind.Soweit die Leasing aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grund haftet, ist ihre Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  13. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
    Der LN erklärt sich bereit, auf Verlangen der Leasing Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren, insbesondere durch Vorlage testierter Jahresabschlüsse.
  14. Gerichtsstand
    Ist der LN Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, gilt Koblenz als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Koblenz gilt auch als Gerichts- stand, wenn der LN im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesre- publik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  15. Datenschutz
    Die Leasing erhebt und verarbeitet die persönlichen Daten des LN nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften, insoweit dies zur Begründung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder der LN dazu sein Einverständnis erklärt hat.Weitergehende Informationen zum Datenschutz und zu den Be- troffenenrechten des LN sind der Website der Leasing unter folgen- der URL zu entnehmen:
  16. Nebenabreden – Sonstige Bestimmungen
    Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vereinba- rungen und Nebenabreden sind in Textform niederzulegen.Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen lässt die Geltung der übrigen unberührt. Das gilt auch für den Fall, dass einzelne Bedingungen nicht praktiziert werden.Unwirksame Bedingungen sind dann durch solche zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck erreichen.

 

Allgemeine Vertragsbedingungen A-VL der MMV Leasing GmbH

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